Freitag, 16. Januar 2015

BGH: Rauchverbot auf dem heimischen Balkon grundsätzlich möglich

Der BGH hat heute darüber entschieden unter welchen Voraussetzungen es dem Mieter einer Wohnung verboten werden kann auf seinem Balkon zu rauchen.
Geklagt hatte der Mieter einer darüberliegenden Wohnung wegen der durch das Rauchen für ihn entstehenden Geruchsbelästigung.
Der BGH entschied nun, dass ein Rauchverbot (in Form eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs)grundsätzlich möglich ist, wenn durch das Rauchen eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn zu sehen sei. Der Abwehranspruch sei jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Dies sei laut BGH anzunehmen, wenn sie auf dem Balkon der Wohnung des sich gestört fühlenden Mieters nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen nicht als wesentliche Beeinträchtigung empfunden werden.
Ob sich der "durchschnittlich empfindende Mensch" (wer auch immer das sein soll) durch den Rauch gestört fühlt, müsse im Einzelfall entschieden werden.
Zwar sei das Rauchen in Wohnungen grundsätzlich weiterhin erlaubt. Jedoch rechtfertige es nicht die Störung Dritter. Da in diesem Fall zwei geschützte Rechtspositionen aufeinander treffen, wird eine Lösung im jeweiligen Einzelfall in einer Zeitenregelung liegen: "Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf."

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